Urkraft Erzgebirge e.V.
Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Urkraft Erzgebirge“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Burkhardtsdorf OT Meinersdorf und ist in das Vereinsregister Chemnitz eingetragen (VR 3817).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 2 Zweck des Vereins

Förderung der Volks- und Berufsbildung gemäß §52 Abs. 2 Nr.7 AO;
Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO;
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO
Ziele des Vereins sind:
Die Förderung, Erforschung und Vermittlung des ursprünglichen Schamanismus weltweit in Verbin-dung mit der ursprünglichen Lebensweise und Kultur im Erzgebirge.
Die Vermittlung des alten Clanwissens verschiedener Völker der Erde dient dem friedlichen Zusam-menleben von Menschen verschiedener Kulturen sowie unterschiedlicher Gesinnungen.
In der festen Überzeugung, dass wir aus der Vergangenheit lernen und dies in die jetzige Zeit um-setzen und anpassen können, fördert der Verein insbesondere die Entwicklung der Fähigkeiten der Menschen in Frieden und Einklang mit sich selbst und der Umwelt zu leben und so auch gesell-schaftliche Veränderungen zu bewirken. Der Verein fördert die Rückverbindung der Menschen an ihre eigenen Ressourcen und an die natürliche Kraft ihrer jeweiligen Heimat insbesondere der im Erzgebirge lebenden Menschen an die Kraft des Erzgebirges. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Gleichheit aller Menschen gelegt, bezüglich Geschlecht, kultureller Herkunft und Identität, reli-giöser und spiritueller Lebenswelten, sozialer Herkunft, sexueller Identität, sowie körperlicher und mentaler Verfassung.
Der Verein fördert die Freude an Vielfalt und den konstruktiven Umgang mit Unterschiedlichkeit und damit einen toleranten Umgang der Menschen miteinander. Die menschlichen Prinzipien von Humor, Mitgefühl und Zusammenhalt sollen durch die Aktivitäten des Vereins gestärkt werden.
Die Verwirklichung dieser Ziele wird umgesetzt durch:
Die Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen in Form von Seminaren und Work-shops ;
das öffentliche Abhalten von Ritualen und Zeremonien im In- und Ausland im Sinne eines gelebten Brauchtums durch Vereinsmitglieder oder andere Menschen, die hierzu vom Verein eingeladen wer-den;
Öffentlichkeitsarbeit durch Flyer, Artikel, Vorträge, Teilnahme an entsprechenden Gesprächskreisen und Treffen im In- und Ausland;
die Weiterbildung der Vereinsmitglieder durch geeignete Maßnahmen, so dass die Vereinsmitglieder als Multiplikatoren/innen im gesellschaftlichen Raum wirksam werden können.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Ver-eins erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehren-amtlich auszuführen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person auf schriftlichen Antrag wer-den, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-schlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Personen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen möchten, können dem Verein als Förder-mitglieder beitreten. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht. Auch die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Ein Beitrag wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

6.1. die Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfor-dert. Der Verein führt regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, eine ordentliche Mitgliederver-sammlung durch, zu der schriftlich durch den Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist bei gleichzei-tiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Darüber hinaus finden bei Bedarf weitere Mitgliederver-sammlungen statt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mit Zustimmung des Mitgliedes kann dies auch eine E-Mail Adresse sein.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevoll-mächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbei-träge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversamm-lung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versamm-lungsleiterIn. Die Abstimmungsart bestimmt der/die VersammlungsleiterIn. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vor-stand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Sat-zungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den/ die VersammlungsleiterIn entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tages-ordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversamm-lung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stim-men erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom der/dem jeweiligen Ver-sammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

6.2. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und weiteren Mitglie-dern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vor-standsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tages-ordnung der Mitgliederversammlungen;
  • die Erstellung eines Berichtes vom Vortrag in der Mitgliederversammlung über Mitgliederbewe-gungen, die wirtschaftliche Situation des Vereins, sowie über Arbeit und Projekte des Vereins;
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vor-sitzenden schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tages-ordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst. Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet die/der Vorstandsvorsitzende vorläufig und auf der nächsten Mitgliederversammlung wird hierzu ein end-gültiger Beschluss gefasst. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch dem/die Protokollführer zu unter-schreiben ist.

§ 7 Rechnungsprüfer/ Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen ver-langt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden, in diesem Fall mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Opferhilfe Sachsen“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Burkhardtsdorf, den 05. Juni 2021